I. Neue gesetzliche Regelungen
1.
Am 01.01.2009 ist die neue Verordnung über die Bezugsfrist für das
Kurzarbeitergeld in Kraft getreten. Der mögliche Bezug von Kurzarbeitergeld
verlängert sich damit auf 18 Monate. Die Verlängerung gilt für alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum
31.12.2009 entsteht. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der
Kurzarbeit vor dem 01.01.2009 beginnen mussten, können damit bis zu 18 Monate
Kurzarbeitergeld erhalten.
2.
Am 01.01.2009 wurde das Bundesprogramm "Perspektive 50plus –
Beschäftigungspakete für Ältere in den Regionen" auf mehr als 50 Prozent des
Bundesgebietes ausgeweitet. Damit sind 237 Arbeitsgemeinschaften,
Optionskommunen und Arbeitsagenturen an den 62 Beschäftigungspaketen beteiligt.
Dies sind 43 mehr als im Jahr 2008.
3.
Zum 01.01.2009 ist der Gesundheitsfonds eingeführt worden. Mit dieser
grundlegenden Veränderung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen gilt
für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland ein einheitlicher Beitragssatz
zur Krankenversicherung. Die Bundesregierung hat dessen Höhe auf 15,5 Prozent
(ermäßigt 14,9 Prozent) festgelegt.
Der Gesundheitsfonds ist zunächst eine Geldsammelstelle, in der alle
Krankenversicherungsbeiträge sowie Steuerzuschüsse des Bundes zusammenfließen.
Aus diesem Fonds erhalten die Krankenkassen ihre Zuweisungen, die sich ab dem
01.10.2009 aus einer Grundpauschale sowie aus Zu- und Abschlägen zum Ausgleich
der nach Alter, Geschlecht und Krankheit unterschiedlichen Risikostrukturen der
Versicherten zusammen setzt. Die jeweilige Krankenkasse kann ab 01.10.2009 von
ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag bis zu einer Höhe von 8 Euro pro Monat
fordern, wenn das Geld aus dem Gesundheitsfond nicht zur Deckung ihrer Aufgaben
ausreicht. Nach der so genannten Überforderungsklausel darf der Zusatzbeitrag
allerdings nicht mehr als ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des
Mitglieds betragen.
Der Beitragsatz zur Arbeitsförderung wird zum 01.01.2009 auf 3,0 Prozent und
zugleich vorübergehend bis zum 30.06.2010 auf 2,8 Prozent gesenkt.
4.
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung ist
ebenfalls zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Die gesetzliche Unfallversicherung
wird damit neu ausgerichtet und modernisiert. Dies führt zu einer Straffung der
Organisation und einer Anpassung an die heutigen wirtschaftlichen Strukturen.
Die Zahl der Unfallversicherungsträger wird reduziert. Eine wesentliche Änderung
für Unternehmen bringt die Reform im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldumlage
mit sich: Im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers erhalten Arbeitnehmer als
Ausgleich für offene Entgeltansprüche Insolvenzgeldzahlungen von den Agenturen
für Arbeit. Die Finanzierung dieser Leistung erfolgt durch alle Arbeitgeber über
die Insolvenzgeldumlage. Die Insolvenzgeldumlage wurde bis zum 31.12.2008 durch
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eingezogen und an die
Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Ab dem 01.01.2009 wird der Einzug der
Insolvenzgeldumlage auf die Krankenkassen übertragen, diese leiten die Umlage an
die Bundesagentur für Arbeit weiter.
Zusätzlich ändert sich auch die
Abführung und die Berechnung der Insolvenzgeldumlage. Ab dem 01.01.2009 ist die
Umlage nun monatlich mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abzuführen, zu
zahlen und im Beitragsnachweis unter dem neuen Beitragsschlüssel "0050"
nachzuweisen. Grundlage für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage ist nun das
erzielte Arbeitsentgelt, welches auch jeweils für die Berechnung der Beiträge
zur Rentenversicherung maßgeblich ist. Die Höhe des Umlagesatzes legt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich durch eine Rechtsverordnung
fest. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Jahr 2009 wurde danach auf
0,1 Prozent festgesetzt.
5.
Neue Regeln für flexible Arbeitszeitkonten ("Flexi II"): Neben den
traditionellen Überstunden- und Gleitzeitkonten haben sich seit 1998 zunehmend
auch Modelle etabliert, bei denen angesparte Arbeitszeit oder angespartes
Arbeitsentgelt für längerfristige Freistellungen von der Arbeit verwendet werden
können. Mit einer neuen Definition werden Langzeitkonten (Wertguthaben) klarer
als bisher von anderen Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeit abgegrenzt.
Danach sind nur solche Arbeitszeitkonten Wertguthaben, die nicht den Ausgleich
von täglichen Arbeitszeitschwankungen zum Ziel haben, sondern zum Ansparen von
Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen (zum Beispiel Pflegezeit,
"Sabbatical") gedacht sind. Seit dem 01.10.2009 müssen Wertguthaben auf
Entgeltbasis geführt werden. Für bereits "in Zeit geführte" Wertguthaben ist ein
umfassender Bestandsschutz vorgesehen. Damit können nicht nur die bislang "in
Zeit geführten" Konten fortgeführt werden, sondern es können auch neue
individualrechtliche Vereinbarungen über Wertguthaben auf Zeitbasis
abgeschlossen werden, wenn eine bereits bestehende Betriebsvereinbarung oder ein
Tarifvertrag die "Führung in Zeit" vorsieht. Unternehmen sind damit nicht
gezwungen, ihre bestehenden Systeme umzustellen.
Das bisher unberücksichtigte Börsenrisiko wird zugunsten der Sicherheit und
Werterhaltung des angelegten Wertguthabens für jede Neuanlage ab dem 01.10.2009
eingeschränkt, indem der Anteil von Aktien- und Aktienfonds auf 20 Prozent
beschränkt wird. Ausnahmen dazu sind durch Vereinbarung von Tarifvertragspartien
und bei langfristigem Anlagehorizont (Verwendung vor Bezug von Altersrente)
möglich. Ab 01.01.2009 gilt eine Werterhaltungsgarantie für alle Konten.
Wertguthaben müssen ab dem 01.01.2009 besser vor Insolvenz geschützt werden.
Dazu wird erstmalig ein Qualitätsstandart für den Insolvenzschutz
vorgeschrieben. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird ab dem 01.10.2009 von der
Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung der Arbeitgeber
kontrolliert. Stellen die Betriebsprüfer dabei einen mangelnden Insolvenzschutz
fest und hilft der Arbeitgeber diesem innerhalb von zwei Monaten nicht ab, ist
die Vereinbarung von Anfang an unwirksam und muss rückabgewickelt werden. In
diesem Fall sind Steuern und Abgaben sofort fällig. Zusätzlich kann der
Arbeitnehmer künftig die Vereinbarung für ein Wertguthaben kündigen, wenn der
Arbeitgeber ihm nicht einen geeigneten Insolvenzschutz nachweist.
Ein Guthaben von mehr als dem sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (2008:
14.910 West und 12.600 Ost) kann auf die Deutsche Rentenversicherung Bund
übertragen werden, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ab dem
01.07.2009 zu einem Arbeitgeber wechselt, der keine Möglichkeit zur Übertragung
von Wertguthaben bietet.
6.
Das Bundeskabinett hat das Konjunkturpaket II beschlossen. Die
Bundesregierung will Deutschland mit Investitionen und Entlastungen aus der
Wirtschaftskrise führen. Das zweite Maßnahmenpaket umfasst insgesamt 50
Milliarden Euro.
Für die Jahre 2009 und 2010 stehen zusätzlich über zwei Milliarden Euro für
Fortbildung und Qualifizierung bereit. Dies betrifft Beschäftigte in Kurzarbeit,
aber auch junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss sowie
junge Menschen, die schon sehr lange einen Ausbildungsplatz suchen. Die
Arbeitsagenturen erhalten dafür und auch für die zusätzliche Vermittlung und
Betreuung 5.000 neue Stellen.
Die Einkommenssteuer soll sinken, besonders stark für die unteren Einkommen.
Der Einkommenssteuersatz soll ab Januar 2009 von 15 auf 14 Prozent sinken.
Rückwirkend zum 01.10.2009 soll der Grundfreibetrag um 170 Euro auf 7.834 Euro
steigen, zum 01.01.2010 noch einmal um 170 Euro auf 8.004 Euro. Außerdem soll
der so genannten kalten Progression mit einer Korrektur der Steuertabelle
abgeholfen werden. Die Tarifeckwerte sollen dazu ab 2009 um 400 Euro verschoben
und 2010 noch einmal um 330 Euro.
Die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung sollen ab dem
01.07.2009 von 15,5 auf 14,9 Prozent gesenkt werden. Dadurch werden Arbeitnehmer
und Arbeitgeber gleichermaßen entlastet.
Familien mit Kindern sollen für jedes Kind einmalig einen Kinderbonus von 100
Euro erhalten. Damit soll der Konsum angekurbelt werden. Bezieher von
Arbeitslosengeld II erhalten ab Juli 2009 eine höhere Förderung für die Kinder.
Gesunde Großunternehmen, die wegen der Zurückhaltung der Banken zur Zeit
keine oder nur wenig Kredite bekommen, erhalten Bürgschaften vom Bund und
Kredite von der bundeseigenen KfW-Bank. Es wird dazu für den Mittelstand – über
das bei der KfW bereits laufende Sonderprogramm in Höhe von 15 Milliarden Euro -
ein Bürgschaftsvolumen in Höhe von 100 Milliarden Euro zur Verfügung stehen.
Die Bundesregierung stellt für bessere Kitas und Schulen, neue Straßen und
Krankenhäuser 14 Milliarden Euro bereit.
Der Bund stellt den mittelständischen Unternehmen in diesem und im kommenden
Jahr jeweils 450 Millionen Euro für Forschungsvorhaben zur Verfügung, um diesen
Unternehmen auch in der Krise Forschung und Entwicklung zu ermöglichen.
Die Bundesregierung plant in den nächsten zwei Jahren 500 Millionen Euro für
zukunftsträchtige Fahrzeugantriebe auszugeben.
Das Paket für Beschäftigung und Stabilität sieht vor dem Hintergrund, dass
Internetanbindungen wichtig für das Wachstum sind, zusätzlich vor, dass noch
vorhandene Versorgungslücken der Breitbandverbindungen für das Internet bis ende
2010 geschlossen werden.
Die deutsche Autoindustrie soll durch eine gestärkte PKW-Nachfrage gestärkt
werden: Wer sein mindestens neun Jahre altes Auto verschrotten lässt, welches
mindestens seit über einem Jahr auf den Altwagenbesitzer zugelassen ist, erhält
beim Kauf oder Leasing eine umweltfreundlichen Neuwagens (mindestens Euro
-4-Norm) eine Umweltprämie von 2.500 Euro. Die Regelung gilt ab dem 14.01.2009
bis Ende dieses Jahres.
Teil des Konjunkturpakets ist die Kfz-Steuerbefreiung. Bis zum 30.06.2009 neu
zugelassene Wagen mit Kaufdatum ab dem 05.11.2008 sollen je nach
Umweltfreundlichkeit für bis zu zwei Jahre begünstigt werden.
Das Gesetzespaket soll in Kürze verabschiedet werden.
II. Aktuelle Rechtsprechung
1. Abgeltung für bei Vertragende wegen Krankheit nicht
genommenen bezahlten Jahresurlaub (EuGH Urt. V. 20.01.2009 – EGRL
88/2003)
2. Betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber
Leiharbeitnehmer mit dem Ziel der arbeitsvertraglichen Bindung an
tarifvertragliche Regelungen der Verleihbranche (BAG Urt. v. 15.01.2009 – 2 AZR
641/07)
3. Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch
Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten (BAG Urt. v. 14.01.2009 – 3 AZR
900/07)
4. Vertragliche Bezugnahme auf ein Tarifwerk in der jeweils
geltenden Fassung (BAG Urt. v. 22.10.2008 - 4 AZR 793/07)
5. Gleichbehandlungsgrundsatz - Lohnerhöhung (BAG Urt. v.
03.12.2008 – 5 AZR 74/08)
6. Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente (BAG Urt.
v. 11.11.2008 – 1 AZR 475/07)
7. Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung (BAG Urt. v.
06.11.2008 – 2 AZR 701/07
1. Abgeltung für bei Vertragende wegen
Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub
(EuGH Urt. V.
20.01.2009 – EGRL 88/2003)
Der Europäisches Gerichtshof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer
seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er wegen Krankheit nicht ausüben
konnte, nicht verliert.
Der Europäische Gerichtshof kommt in dem Urteil zu
dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des
Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten
Übertragungszeitraumes nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des
gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine
Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat,
weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
In diesem Urteil legt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den in
der Gemeinschaftsrichtlinie über die Arbeitszeit verankerten Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub aus. Um diese Auslegung hat u. a. das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem dort verhandelten Rechtsstreit ersucht.
Das Landesarbeitsgericht hat über die Urlaubsabgeltung bei einem
Arbeitnehmer zu entscheiden, der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
wegen einer Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Verrentung geführt hat, nicht
ausüben konnte. Nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften erlischt der
Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des betreffenden
Kalenderjahres und spätestens am Ende eines Übertragungszeitraumes, der –
vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung zugunsten des
Arbeitnehmers – drei Monate beträgt. War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses
Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig, musste der nicht genommenen bezahlte
Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten
werden.
In Bezug auf den Anspruch auf eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu
zahlende finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer
nicht nehmen konnte, erkennt der Gerichtshof für Recht, dass diese Vergütung in
der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er
diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich
ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem
bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die
Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des
Vertragverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend.
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2. Betriebsbedingte Änderungskündigung
gegenüber Leiharbeitnehmer mit dem Ziel der arbeitsvertraglichen Bindung an
tarifvertragliche Regelungen der Verleihbranche
(BAG Urt. v. 15.01.2009 –
2 AZR 641/07)
Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das Angebot des
kündigenden Arbeitgebers unbestimmt ist. Der Arbeitnehmer muss dem
Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig
maßgebend sein soll.
Der Kläger war seit 1999 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt
und wurde als Produktionshelfer "ausgeliehen". Die Parteien sind nicht
tarifgebunden. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24.11.2005 das
Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß und bot ihm einen neuen Arbeitsvertrag
an, der u. a. eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. Für den Fall, dass
dieser Tarifvertrag "unwirksam wird", sollte ein anderer Tarifvertrag gelten.
Dieses Angebot nahm der Kläger unter Vorbehalt an und erhob
Änderungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr
auf die Berufung des Klägers hin stattgegeben. Die Revision der Beklagte war
erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Änderungskündigung
schon deshalb unwirksam war, weil das Änderungsangebot unklar war. Für den
Arbeitnehmer war nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen für ihn
zukünftig gelten sollte.
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3. Überlange Bindung des Arbeitnehmers
durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten
(BAG Urt. v. 14.01.2009
– 3 AZR 900/07)
Arbeitsvertragliche Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur
Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der
Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Danach ist Voraussetzung für eine
Rückzahlungsklausel, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den
Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis
gebunden wird.
Dabei sind die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten
Richtwerte einzelfallbezogen bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer
unter Abwägung der Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung zu
berücksichtigen.
Eine zu lange vereinbarte Bindungsdauer führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit
der Rückzahlungsklausel insgesamt. In derartigen Fällen besteht damit kein
Rückzahlungsanspruch. Eine "geltungserhaltende Reduktion" auf die zulässige
Bindungsdauer findet nicht statt. Dabei stellt das Bundesarbeitsgerichts darauf
ab, dass zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens
eine ergänzende Vertragsauslegung ausnahmsweise dann fordern, wenn es für den
Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und
sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht.
In dem vorliegenden Fall hatte sich jedoch eine etwaiges Prognoserisiko nicht
verwirklicht. Der Arbeitgeber hatte anstelle einer möglicherweise zulässigen
Bindung von zwei Jahren eine unzulässige Bindung von fünf Jahren vereinbart.
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4. Vertragliche Bezugnahme auf ein
Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung
(BAG Urt. v. 22.10.2008 - 4
AZR 793/07)
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber auch
nach dem Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet ist, die nach
dem Ende der Verbandsmitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden,
wenn in einem nach dem 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag auf das
einschlägige Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird. Das gilt
nach der Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertragswortlaut und
den Umständen des Vertragsschlusses keine Anhaltspunkte für den Willen der
Parteien ergeben, es soll nur eine Gleichstellung nicht organisierter mit
organisierten Arbeitnehmern erfolgen und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der
Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entfallen (so genannte
Gleichstellungsabrede).
Der Arbeitsvertrag des Klägers, der gewerkschaftlich organisiert ist,
verweist auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen der betreffenden
Branche. Der Arbeitgeber trat Ende 2005 aus dem Arbeitgeberverband aus.
Der
Kläger begehrte unter Hinweis auf die vertragliche Bezugnahmeklausel eine
Einmalzahlung und eine dreiprozentige Entgelterhöhung, die ein im April 2006
geschlossenes Lohnabkommen vorsah.
Der Kläger kann die tarifliche Entgelterhöhung verlangen. Für nach dem
01.01.2002 geschlossene Verträge ist von einer Gleichstellungsabrede nicht schon
dann auszugehen, wenn der von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellte
Arbeitsvertrag auf die für ihn einschlägigen und im Verhältnis zu den
tarifgebundenen Arbeitnehmern ohne weiteres geltenden Tarifverträge verweist. Da
in diesem Fall weder der Vertragwortlaut noch die Umstände bei Vertragsschluss
Anhaltspunkte für einen Willen der Parteien ergaben, es solle nur eine
Gleichstellungsabrede getroffen werden, ist die Beklagte verpflichtet, auch die
nach ihrem Verbandsaustritt geschlossenen Änderungstarifverträge gegenüber dem
Kläger arbeitsvertraglich anzuwenden.
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5. Gleichbehandlungsgrundsatz -
Lohnerhöhung
(BAG Urt. v. 03.12.2008 – 5 AZR 74/08)
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die
sachfremde Schlechterstellung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Arbeitnehmern
in vergleichbarer Lage. Im Bereich der Vergütung greift das Gebot der
Gleichbehandlung ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen
Regelung gewährt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke
festlegt. Eine Gleichbehandlung der Arbeitnehmer ist auch betriebsübergreifend
zu gewährleisten, wenn die Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen
einzelnen Betrieb seines Unternehmens beschränkt ist, sondern sie sich auf alle
oder mehrere Betriebe seines Unternehmens bezieht.
Der Kläger war im Betrieb eines Logistik- und
Paketdienstleistungsunternehmens, in dem bundesweit ca. 15.000 Arbeitnehmer in
zahlreichen Niederlassungen beschäftigt sind, als Zusteller tätig. Die Beklagte
erhöhte zum 01.09.2005 freiwillig die Vergütung ihrer Arbeitnehmer um 2,1
Prozent, wobei sie in sechs Betrieben einen anderen Erhöhungssatz anwandte und
die Mitarbeiter einer Niederlassung als Einzige vollständig von der Erhöhung
ausnahm. Die Beklagte begründete die Entscheidung, dass eine Niederlassung nicht
von der Erhöhung erfasst wird damit, dass die Löhne dort deutlich über denen der
anderen Niederlassungen in diesem Bundesland lägen, es dort außerdem höhere
Kosten je befördertem Paket geben würde und die dortigen betrieblichen
Regelungen keine flexible Mehrarbeit ausreichend zulassen würden.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Teilhabe an der Lohnerhöhung von 2,1
Prozent. Das Bundesarbeitsgericht ist – anders als die Vorinstanz - davon
ausgegangen, dass die Beklagte keine sachgerechte Gruppenbildung für die
Entscheidung über die Erhöhung vorgenommen hat. Zwar kann ein unterschiedliches
Ausgangsniveau der Löhne ebenso wie der unterschiedliche betriebswirtschaftliche
Erfolg der Betriebe und eine höhere Leistungsanforderung in einzelnen Betrieben
eine unterschiedliche Behandlung bei Lohnerhöhungen rechtfertigen. Dafür hätte
es aber eines unternehmensweiten Vergleichs aller Betriebe der Beklagten – unter
Einbeziehung der Gründe für die bestehenden Unterschiede – bedurft. Die Beklagte
kann sich dabei nicht auf etwaige Regelungen in anderen Betrieben berufen, die
das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden
unzulässig beschränken.
Aus diesen Gründen hat das Bundesarbeitsgericht das
vorangegangene Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit
zur weiteren Aufklärung der Sachgründe an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
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6. Sozialplanabfindung bei vorgezogener
Altersrente
(BAG Urt. v. 11.11.2008 – 1 AZR 475/07)
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen die
Betriebsparteien in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vorgezogenen
Altersrente haben, geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Das gilt auch, wenn
der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist.
Da Sozialpläne gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz dem
Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile dienen, die
Arbeitnehmern infolge von Betriebsänderungen entstehen, kommt
Sozialplanabfindungen eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und
Überbrückungsfunktion zu. Dementsprechend können die Betriebsparteien bei der
Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der
gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Obwohl Ansprüche auf
vorgezogenen Altersrente regelmäßig an ein bestimmtes Lebensalter, das
Geschlecht oder eine Schwerbehinderung anknüpfen, liegt in ihrer
Berücksichtigung durch die Betriebsparteien weder eine Verletzung des
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch ein Verstoß
gegen das Verbot, Personen wegen eines dieser Merkmale zu benachteiligen.
Daher wies das Bundesarbeitsgericht die Klage des Klägers, der wegen des
Anspruchs auf vorgezogene Altersrente nach dem Sozialplan eine geringere
Abfindung erhalten sollte, ab.
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7. Kündigungsschutz und
Altersdiskriminierung
(BAG Urt. v. 06.11.2008 – 2 AZR 701/07)
Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(§§ 1- 10 AGG) finden im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem
Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Daher kann eine Kündigung, die ein
Diskriminierungsverbot verletzt, sozialwidrig und damit unwirksam sein. Das
Verbot der Altersdiskriminierung nach den Vorschriften des AGG steht der
Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1
KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl
(§ 1 Absatz 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zulässig.
Die Beklage, ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie, einigte sich
nach mehreren Entlassungswellen in den Vorjahren im September 2006 mit ihrem
Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die Entlassung von 619 namentlich
benannten Arbeitnehmern. Auch der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt 54 Jahre alt
war und seit 1974 bei der Beklagten als Karosseriefacharbeiter beschäftigt war,
befand sich darunter. Die dabei der Auswahl der Arbeitnehmer zugrunde liegende
Punktetabelle sah u. a. Sozialpunkte für das Lebensalter vor, wobei die Auswahl
proportional nach Altergruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten,
erfolgte.
Der Kläger hat mit seiner Klage die Unwirksamkeit der ihm gegenüber
ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht und sich auf das Verbot der
Altersdiskriminierung nach den Vorschriften des AGG berufen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht sah zwar in der
Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung
eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung. Diese war jedoch im
Sinne des § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Dabei stellt das Gericht darauf ab,
dass die Zuteilung von Alterspunkten mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur
Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den
übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt,
Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters führt.
Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die Bildung von Altersgruppen der
Überalterung des Betriebes entgegen wirkt und damit zugleich die Bevorzugung
älterer Arbeitnehmer relativiert.
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