A. Aktuelle Rechtsprechung
I. Einbeziehung von prozessualem Verhalten eines
gekündigten Arbeitnehmers in die Interessenabwägung – Fall „Emmely"
II. Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibung
III. BSG: Elterngeld – Steuerklassenwechsel vor Geburt des
Kindes nicht rechtsmissbräuchlich
V. Keine Verpflichtung zur Teilnahme an Personalgespräch
über beabsichtigte Absenkung der Arbeitsvergütung
IV. Freiwillige Sonderzahlungen und
Gleichbehandlung
I. Einbeziehung von prozessualem Verhalten eines
gekündigten Arbeitnehmers in die Interessenabwägung – Fall „Emmely“
(BAG, Beschluss v. 28. Juli 2009 – 3 AZN 224/09)
von Rechtsanwalt Klaus Bauer
Der Fall der Verkäuferin Barbara Emme, die nach Überzeugung des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Pfandbons im Wert von 1,30 Euro
gestohlen haben soll, ist deutschlandweit bekannt. Das LAG Berlin-Brandenburg
befand, dass die Kündigung der Arbeitgeberin von Frau Emme das Arbeitsverhältnis
wirksam beendete. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen richtete sich
die Beschwerde von Frau Emme. Mit Beschluss vom 28. Juli 2009 lies das Gericht
die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in einer Rechtsfrage zu. Im
Revisionsverfahren wird sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage zu
beschäftigen haben, ob das spätere prozessuale Verhalten des Gekündigten bei der
Interessenabwägung, hier insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr, zu berücksichtigen ist.
Bereits 1977 entschied das BAG, „dass auch Umstände, die nach
der Kündigung eingetreten sind, bei der Interessenabwägung eine Rolle spielen,
„wenn sie das frühere Verhalten des Gekündigten in einem anderen Licht
erscheinen lassen, d.h. ihm ein größeres Gewicht als Kündigungsgrund verleihen“.
Verstoße der Gekündigte nach Beginn des Kündigungsschutzprozesses gegen
einschlägige Pflichten, so sei diese Voraussetzung gegeben. Das BAG setzte sich
jedoch nicht mit der Relevanz späteren Prozessverhaltens des Gekündigten bei der
Interessenabwägung auseinander. Daher sei diese Rechtsfrage noch
klärungsbedürftig, die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Punkt also
begründet.
Fazit:
Es ist zu hoffen, dass das BAG klarstellt, dass auch das
spätere Prozessverhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der Beurteilung der
Wiederholungsgefahr relevant werden kann. Eine solche Entscheidung wäre nur
stringent, da eine Kündigung den Gekündigten weder für eine Verfehlung
„bestrafen“ noch eine in der Vergangenheit eingetreten Störung der Leistungen
abwickeln will. Vielmehr soll dem Kündigenden die Möglichkeit gegeben werden,
sich wegen künftiger Auswirkungen gegenwärtigere oder vergangener Ereignisse
sofort vom Arbeitsvertrag zu lösen.
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II. Altersdiskriminierung bei
Stellenausschreibung
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 ABR
47/08)
von Rechtsanwalt Klaus Bauer
Der Arbeitgeber ist gem. § 11 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpflichtet Arbeitsplätze merkmalsneutral
auszuschreiben. Schreibt er den Arbeitsplatz nicht merkmalsneutral aus, hat er
im Streitfall den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass er trotz nicht
neutraler Ausschreibung eine benachteiligungsfreie Bewerberauswahl durchgeführt
hat. Ferner kann der Betriebsrat bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen
die Pflicht einer diskriminierungsfreien Ausschreibung dem Arbeitgeber durch
gerichtlichen Beschluss aufgeben eine diskriminierungsfreie Stellenausschreibung
durchzuführen.
Dem erst jüngst ergangenen Beschluss des BAG lag eine
Stellenausschreibung zugrunde, in der der Arbeitgeber den Kreis potentieller
Bewerber bereits auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr beschränkte.
Das BAG befand, dass es sich um eine mittelbare Benachteiligung
des Alters handele. Diese sei auch unzulässig. Zwar könne die Beschränkung auf
Bewerber im ersten Berufsjahr gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr
ein rechtmäßiges Ziel verfolgt, sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und
erforderlich ist. Der Arbeitgeber führte das ihm vorgegebene Personalbudget als
Rechtfertigung für die Beschränkung des Bewerberkreises an. Dies ließ das BAG
nicht gelten und folgte daher dem Antrag des Betriebsrats.
Fazit:
Arbeitgeber sollten bei der Stellenausschreibung höchste
Sorgfalt auf die diskriminierungsfreie Formulierung legen. Diese
Sorgfaltspflicht steigert sich, wenn der Arbeitgeber eine Stellenausschreibung
gestaltet, die an sich diskriminierend i.S.d. AGG ist. Die Diskriminierung muss
in diesem Fall durch eine solide Begründung gerechtfertigt sein.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 81/09 des
Bundesarbeitsgerichts)
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III. BSG: Elterngeld –
Steuerklassenwechsel vor Geburt des Kindes nicht rechtsmissbräuchlich
(BSG vom 25.06.2009 – B 10 EG 3/08 R)
von Rechtsanwältin Nadine Goebel
Zu Beginn ihrer Schwangerschaft war die verheiratete Klägerin
von der Lohnsteuerklasse V in die Lohnsteuerklasse III gewechselt, wodurch sie
ein höheres Nettoentgelt erhielt. Als sie nach der Geburt ihres Kindes
Elterngeld bei dem Beklagten beantragte, lehnte dieser eine Berechnung der
Leistung auf der Grundlage des höheren Nettoentgeltes ab und begründete dies
damit, dass der Steuerklassenwechsel rechtsmissbräuchlich sei und nur erfolgt
sei, um höheres Elterngeld zu erhalten. Hierzu ist anzumerken, dass Elterngeld
nach dem durchschnittlichen Einkommen des Berechtigten in den letzten 12 Monaten
vor der Geburt des Kindes berechnet wird.
Das BSG entschied, dass werdende Eltern zu Beginn der
Schwangerschaft die Steuerklasse wechseln dürfen um so später höheres Elterngeld
zu erhalten. Der Steuerklassenwechsel ist nicht als rechtsethisch verwerflich
und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die einschlägigen Vorschriften zur
Beanspruchung von Elterngeld beschränken weder den Steuerklassenwechsel noch
schließen sie ihn aus. Auch nach dem Schutzzweck der Elterngeld-Vorschriften
lässt sich ein Missbrauchsvorwurf nicht hinreichend begründen.
Fazit:
Werdende Eltern sollten einen Steuerklassenwechsel in Erwägung
ziehen, wenn sich hierdurch das Nettoentgelt der Anspruchsberechtigten erhöht.
Steigt das Nettoentgelt der Anspruchsberechtigten kann höheres Elterngeld
beansprucht werden.
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IV. Freiwillige Sonderzahlungen und
Gleichbehandlung
(BAG, 5. August 2009 – 10 AZR 666/08)
von Rechtsanwalt Klaus Bauer
Bei Sonderzahlungen ist der Arbeitgeber in der Frage, ob und
unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine Sonderzahlung
gewährt, grundsätzlich frei, soweit er nicht aufgrund vertraglich oder
kollektiver Regelung zu Sonderzahlungen verpflichtet ist. Entscheidet er sich
seinen Arbeitnehmern Sonderzahlung zu gewähren, darf er andere Arbeitnehmer nur
von der Sonderzahlung ausnehmen, wenn er einen sachlichen Grund für die
Ungleichbehandlung hat. Dieser Grundsatz greift auch dann Platz, wenn die von
der Sonderzahlung ausgenommenen Arbeitnehmer, in zulässiger Weise ihre Rechte
wahrgenommen haben. Der 10. Senat des BAG hat diese Rechtsprechung in seinem
neuen Urteil ausdrücklich bestätigt.
Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines
Standortsicherungskonzeptes eine Änderung ihrer Arbeitsverträge vorgeschlagen,
die unter anderem eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitsstunden vorsah. Bis
auf den Kläger und ein paar weitere Arbeitnehmer nahmen alle Arbeitnehmer das
Angebot des Arbeitgebers an. Im Gegenzug versprach der Arbeitgeber den
Arbeitnehmern, die das Änderungsangebot angenommen hatten, eine einmalige
Sonderzahlung in Höhe von 300,- Euro brutto. Der Kläger klagt nun auf Zahlung
der 300,- Euro brutto.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Es bekräftigte
die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass Arbeitgeber bei der
Bestimmung des Zweckes, der mit der Sonderzahlung verfolgt wird, frei sind. So
darf ein Arbeitgeber grundsätzlich auch unterschiedliche Arbeitsbedingungen bei
der Gewährung von Sonderzahlungen berücksichtigen. Der Arbeitgeber hatte jedoch
Arbeitnehmer, die sich am Ende des Jahres in einem gekündigten Arbeitsverhältnis
befanden, von der Sonderzahlung ausgenommen. Der 10. Senat befand, dass der
Arbeitgeber die Sonderzahlung nicht nur zur zumindest teilweisen „Entschädigung“
für die Annahme des Änderungsangebots gewährte, sondern auch vergangene wie
zukünftige Betriebstreue honorieren wollte. Daher verstieß die Herausnahme des
Klägers aus dem Empfängerkreis der Sonderzahlung dem
Gleichbehandlungsgrundsatz.
Fazit:
Entscheidet sich ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine
Sonderzahlung zu gewähren, sollte sich der Gewährungszweck stringent in dem
Sonderzahlungsversprechen widerspiegeln. Es sollten transparente und konkrete
Regelungen getroffen werden, die keine Auslegungen zulassen.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 78/09 des Bundesarbeitsgerichts)
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V. Keine Verpflichtung zur Teilnahme an
Personalgespräch über beabsichtigte Absenkung der Arbeitsvergütung
(BAG vom 23.06.2009 – 2 AZR 606/08)
von Rechtsanwältin Nadine Goebel
Die beklagte Arbeitgeberin wollte wegen wirtschaftlicher
Schwierigkeiten das 13. Monatsgehalt ihrer Mitarbeiter reduzieren und führte
hierzu ein Gespräch mit sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern, zu denen auch die
Klägerin gehörte. Da dieses Gespräch nicht den gewünschten Erfolg brachte, lud
die Beklagte u.a. die Klägerin zu einem Einzelgespräch ein, mit dem Ziel diese
zum Einverständnis mit der Verminderung des Gehaltes zu bewegen. Die Klägerin
erschien zwar zu diesem Gespräch, erklärte aber nur zu einem gemeinsamen
Gespräch mit sämtlichen anderen Mitarbeitern bereit zu sein. Dies wiederum
lehnte die Beklagte ab und erteilte der Klägerin eine Abmahnung, mit der
Begründung, diese habe ihre Arbeitsleistung – in Form eines Personalgespräches –
verweigert.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Entfernung der
Abmahnung aus ihrer Personalakte. Das BAG stellte fest, dass die Klägerin nicht
verpflichtet war an dem Personalgespräch teilzunehmen. Zwar kann der Arbeitgeber
gemäß § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen
näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch
Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind.
Ferner umfasst das Direktionsrecht des Arbeitgebers auch Weisungen zur Ordnung
und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Vorliegend wollte die Beklagte
die Klägerin zur Teilnahme an einem Personalgespräch verpflichten, in dem es
ausschließlich um die Absenkung der Arbeitsvergütung gehen sollte. Diese Weisung
war jedoch nicht vom Weisungsrecht der Beklagten nach § 106 GewO gedeckt.
Fazit:
Arbeitnehmer sind nur dann verpflichtet einer Weisung zur
Teilnahme an einem Personalgespräch nachzukommen, wenn die Weisung des
Arbeitgebers vom Direktionsrecht im Sinne des § 106 GewO gedeckt ist.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 62/09 des
Bundesarbeitsgerichts)
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B. Neues aus der Gesetzgebung
I. Bundesministerium für Arbeit und
Soziales legt Diskussionsentwurf für Beschäftigtendatenschutzgesetz
vorII. Änderung von § 5
BetriebsverfassungsgesetzIII. Gendiagnostikgesetz am
4. August 2009 verkündet
I. Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt
Diskussionsentwurf für Beschäftigtendatenschutzgesetz vor
Am 1. September 2009 traten die Änderungen des BDSG in Kraft,
die bereits eine Grundsatzregelung zum Arbeitnehmerdatenschutz in § 32 BDSG
vorsehen. Dieser Schritt sollte dem Vernehmen nach nur der erste auf das nun
folgende Bestreben nach einem konkretisierenden Regularium sein. Uneinigkeit
bestand darüber, ob die den Arbeitnehmerdatenschutz konkretisierenden
Vorschriften in einem eigenständigen Gesetz oder im BDSG Eingang finden sollten.
Arbeitsminister Scholz hält ein eigenständiges Gesetz für
erforderlich. Somit veröffentlichte, dass BMAS am 4. September 2009 einen
Diskussionsentwurf für ein eigenständiges Gesetz zum
Arbeitnehmerdatenschutz.
Der Diskussionsentwurf sieht Vorschriften für den Datenschutz
im Einstellungsverfahren, nach der Begründung des Arbeitsverhältnisses, sowie
für Rechte des Beschäftigten, der Interessenvertretungen und im Verhältnis zu
anderen Gesetzen vor.
(Quelle: http://www.aus-portal.de/aktuell/gesetze/01/index_9472.htm)
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II. Änderung von § 5
Betriebsverfassungsgesetz
Mit seinem Urteil vom 16. Januar 2008 hatte das Bundesarbeitsgericht
entschieden, dass Beamten, denen durch Spezialgesetz Tätigkeiten bei einem
privaten Unternehmen zugewiesen sind, bei Betriebsratswahlen weder das aktive
noch das passive Wahlrecht zusteht und dementsprechend auch nicht durch den
Betriebsrat vertreten werden.
Mit Wirkung zum 4. August 2009 korrigierte nunmehr der deutsche Gesetzgeber
diese anscheinende Gesetzeslücke, indem den Beamten das aktive wie auch das
passive Wahlrecht ermöglicht wurde. Sollte es sich bei den Beamten um leitende
Angestellte handeln, wurde ihnen gleichfalls ein Wahlrecht für den
Sprecherausschuss eingeräumt.
(Quelle: http://www.aus-portal.de/aktuell/gesetze/01/index_9449.htm)
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III. Gendiagnostikgesetz am 4. August 2009
verkündet
Nach mehr als 10 Jahren der Diskussion hat am 15. Mai 2009 das
Gendiagnostikgesetz (GenDG) den Bundesrat passiert, wurde am 4. August im
Bundesgesetzblatt verkündet und soll im Wesentlichen am 1. Februar in Kraft
treten soll.
Frau Ulla Schmidt (Bundesministerium für Gesundheit) zur
Zielsetzung des Gesetzes in der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes im
Bundestag:
„ Wir wollen mit dem Gesetz verhindern, dass diese sensiblen
genetischen Daten missbraucht werden und dass Menschen aufgrund ihrer
genetischen Eigenschaften diskriminiert werden. Diese Gefahr ist bis heute
gegeben, weil entsprechende Regelungen fehlen. Experten gehen davon aus, dass
auch in Zukunft weitere Erkrankungen mittels genetischer Tests erkannt werden
können. Das Gesetz schafft deshalb einen Rahmen und legt hohe Anforderungen
fest.“
Das Gesetz enthält ein Verbot der Anordnung und Verwertung
genetischer Untersuchungen im Arbeitsverhältnis (vgl. § 19 GenDG). Weder vor
noch nach der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses darf der Arbeitgeber
von Beschäftigten die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen
verlangen (§ 19 Nr. 1 GenDG) oder die Mitteilung von Ergebnissen bereits
vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche
Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden. In § 20 Absatz 1 GenDG wird im
Grundsatz ein Verbot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen angeordnet.
Von dem Grundsatz abweichend regeln die §§ 20 Absatz 2 und 3 Ausnahmen. Nach
Absatz 2 können genetische Untersuchungen durch sog. Genproduktanalyse zulässig
sein, soweit sie zur Feststellung von genetischen Eigenschaften erforderlich
sind, die für schwerwiegende Erkrankungen oder schwerwiegende gesundheitliche
Störungen, die bei einer Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder mit
einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich sind.
Flankierend regelt § 21 GenDG ein arbeitsrechtliches
Benachteiligungsverbot. So darf der Arbeitgeber Beschäftigte bei einer
Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder
der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht wegen ihrer oder der
genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person benachteiligen (vgl.
§ 21 Absatz 1 GenDG). Dies gilt selbst dann, wenn sich Beschäftigte weigern,
genetische Untersuchungen oder Analysen bei sich vornehmen zu lassen oder die
Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen zu
offenbaren.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen verweist § 21 Absatz 2 GenDG auf
die §§ 15 bis 21 AGG.
Die Vorschriften des GenDG gelten entsprechend der Ausformung
nach § 22 GenDG auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.
(Quellen: http://www.aus-portal.de/aktuell/gesetze/01/index_8959.htm
; Plenarprotokoll des Deutschen Bundestag Nr. 16/218, 24. April 2009)
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